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Beitragsordnung Osterstraße e.V.

(Anlage zu § 5 der Vereinssatzung)

§ 1 Bemessung des Jahresbeitrags

  1. Die Mitglieder nach § 3 (1) der Satzung verpflichten sich durch ihren Beitritt zur Zahlung eines Jahresbeitrags.
  2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag* ergibt sich aus einem Grundbeitrag sowie Kostenpauschalen für Aktionen und Projekte die jedes Mitglied freiwillig entrichten kann. Diese freiwilligen Beiträge sind an das jeweilige Projekt bzw. Aktion zweckgebunden.bemisst sich entsprechend der folgenden Staffelung (* alle Mitgliedsbeiträge sind in Netto angegeben).
  3. Der Grundbeitrag beträgt je gewerbliches Mitglied 600,00 €. Der Mitgliedsbeitrag kann als Jahresbeitrag oder halbjährlich bezahlt werden.
  4. Privatpersonen, Anwohner, sonstige außerordentliche Mitglieder sowie Einzelpersonen des öffentlichen Lebens zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Sie sind Fördermitglieder und haben kein Stimmrecht.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen über die Höhe der Beiträge. Sie können für jedes Geschäftsjahr neu festgesetzt werden.
  6. Auf Antrag kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern Abweichungen von der Beitragsordnung gewähren.

§ 2 Außerordentliche Beitragsleistungen

  1. Grundeigentümer, die Mitglieder des Vereins sind, informieren den Vorsitzenden/Geschäftsführer über leere oder freiwerdende Ladenflächen, beraten mit ihm die künftige Nutzung auf der Basis der Branchenmix-Ziele, kooperieren mit ihm bei der Vermarktung und zahlen bei erfolgreicher Vermittlung eines neuen Mieters eine Monatsmiete an den Verein. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
  2. Zusätzliche Maßnahmen, Aktionen und sonstige Veranstaltungen, die aus dem Aufkommen der Beiträge oder durch sonstige Mittel nicht gedeckt werden können, müssen durch außerordentliche Beitragsleistungen finanziert werden. Der Schlüssel für diese Beitragsleistungen orientiert sich an der Größe der von der jeweiligen Aktion betroffenen Grundstücke und Ladenflächen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung hierzu bedürfen einer 2/3 Mehrheit der auf die stimmberechtigten anwesenden Mitglieder entfallenden Stimmen.

§ 3 Freiwillige Beitragsleistungen

  1. Es ist jedem Vereinsmitglied freigestellt, freiwillige Leistungen zu erbringen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das Stimmrecht.

§ 4 Fälligkeit der Beiträge

  1. Die Beiträge sind unmittelbar nach Rechnungserhalt fällig.

(Stand: 01/2023)

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